Churchdesk
Software zum Kontakt- & Organisationsmanagement für Pfarreien
Wichtige Informationen zu Pfarreiwebsites
Im Rahmen der aktuellen Webseiten-Migration zu ChurchDesk ist die Frage zu klären, welcher Content (Inhalte, Dateien) sind zu übernehmen. Große Datenmengen zeugen meist von vorhandenen Sammlung von Mediendaten (Fotos, Ton- und Videoaufzeichnungen). Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist erfahrungsgemäß die Rechtmäßigkeit der Veröffentlich vieler Fotos nicht oder nicht mehr gegeben. Die verantwortliche Kirchengemeinde sollte daher sorgfältig prüfen, ob eine Übernahme notwendig und rechtmäßig ist und negative Folgen auszuschließen sind.
Hierzu einige Erläuterungen des betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Kirchengemeinden:
Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, auf denen erkennbar Personen dargestellt werden, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und bedarf datenschutzrechtlich immer einer Rechtsgrundlage im Sinne des § 6 KDG (Kirchliches Datenschutzgesetz)
Ist diese nicht gegeben oder der Zweck der Veröffentlichung erfüllt, ist die Veröffentlichung rechtswidrig.
Rechtsgrundlage kann entweder eine Einwilligung sein oder die Erfüllung von Aufgaben im kirchlichen Interesse.
Die Einwilligung ist in aller Regel schriftlich einzuholen und zu dokumentieren. Dabei kann nicht vorausgesetzt werden, dass die Einwilligung unendlich gilt, sondern für eine Öffentlichkeitsarbeit im erwartbaren Rahmen. Bei Minderjährigen ist u.a. zu bedenken, dass eine Einwilligung der Sorgeberechtigten zeitlich nur beschränkt gelten kann, maximal jedoch bis zur Volljährigkeit der abgebildeten Kinder.
Als kirchliches Interesse ist die Verkündigung und die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit zu sehen. Hierbei ist zu beachten, dass die Veröffentlichung von Fotos/Videos, auf den Personen abgebildet sind, zeitlich und mengenmäßig auf das notwendige Maß zu beschränken ist. Anhaltspunkt hierfür ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Schutzinteresse der abgebildeten Personen (besonders Minderjähriger) und nicht das Interesse der Kirchengemeinde oder einzelner Mitarbeiter/innen. Das Führen von Fotoarchiven mit Personenbildern im Internet steht diesen Grundsätzen entgegen und soll unterbleiben. Das trifft auch für Video- und Tonaufnahmen zu.
Betroffene (abgebildete) Personen können sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren (§ 48 KDG), wonach eine eingehende Überprüfung des Katholischen Datenschutzzentrums folgt. Weiterhin können die betroffenen Personen ihre Betroffenenrechte geltend machen und z.B. ein Auskunftsersuchen stellen, was nicht unerheblichen Aufwand für die Kirchengemeinde auslösen kann.
Die Abbildung von Personen ist aber auch urheberrechtlich geregelt im Kunsturhebergesetz (KUG). Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden (§ 22 KUG). Diese Einwilligung kann auch vertraglich geregelt werden (Model Release), was aber im Bereich der pfarrlichen Öffentlichkeitsarbeit selten der Fall ist.
Von der Einwilligung gibt es die in § 23 KUG bezeichneten Ausnahmen (Bildnisse der Zeitgeschichte, Person ist Beiwerk, Versammlung, Aufzüge und ähnliche Veranstaltungen, bei denen der Abgebildete teilgenommen hat, Kunstwerke). Zuwiderhandlungen sind mit Strafen (§ 33 KUG) und Auflagen (§ 37 KUG) belegt.
Ansprechpartner
im Bistum Fulda
Thomas Schreiner
Anwendungsverantwortlicher ChurchDesk
Tel.: 0661 87-481
E-Mail: churchdesk-team@bistum-fulda.de