ChurchDesk

Software zum Kontakt- & Organisationsmanagement für Pfarreien

Bild von Andreas Lischka auf Pixabay

Vorstellung des Programms

In der zum Download bereitgestellten Präsentationen finden Sie grundsätzliche Informationen zum Programm Churchdesk mit den unterschiedlichen Anwendungsbereichen.

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Onboarding - Ihr Start in ChurchDesk

So gelingt der Start in der Arbeit mit ChurchDesk - mit der ChurchDesk Akademie!

 

  • DerEinführungskurs "Allgemeiner Start mit ChurchDesk" ist der ideale Rahmen für Ihre Einarbeitung.
  • Die Grundlagenkurse sind unerlässlich für alle, die ChurchDesk nutzen wollen.
  • Die Weiterführenden Grundkurse geben Ihnen einen guten Einblick in die Nutzung aller weiteren Werkzeuge innerhalb von ChurchDesk.
  • Für Live Veranstaltungen registrieren Sie sich über die Module in den Grundkursen, die mit dem Begriff "Live" gekennzeichnet sind. Die Teilnahme an Livekursen ist in den ersten 120 Tagen Ihres Abonnements kostenlos, danach kosten sie 149 € zzgl. MwSt. pro Platz.

 

Zur Nutzung der ChurchDesk Akademie ist eine separate Registrierung notwendig!

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Anwender/innen-treffen

Einmal pro Quartal findet ein zweistündiges Treffen zum Austausch und zur Vorstellung von Best-Practice-Beispielen statt. Es richtet sich an alle Personen, die regelmäßig mit ChurchDesk arbeiten.

 

Mit einem Klick auf folgenden Button gelangen Sie zur Terminübersicht:

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Praxisratgeber von ChurchDesk

PDF-Guides von ChurchDesk zum Thema Webseite

Praxisratgeber: Gemeindewebsite Die perfekte Gemeindewebsite

Wichtige Informationen zu Pfarreiwebsites

Im Rahmen der aktuellen Webseiten-Migration zu ChurchDesk ist die Frage zu klären, welcher Content (Inhalte, Dateien) sind zu übernehmen. Große Datenmengen zeugen meist von vorhandenen Sammlung von Mediendaten (Fotos, Ton- und Videoaufzeichnungen). Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist erfahrungsgemäß die Rechtmäßigkeit der Veröffentlich vieler Fotos nicht oder nicht mehr gegeben. Die verantwortliche Kirchengemeinde sollte daher sorgfältig prüfen, ob eine Übernahme notwendig und rechtmäßig ist und negative Folgen auszuschließen sind.

 

Hierzu einige Erläuterungen des betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Kirchengemeinden:

 

Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, auf denen erkennbar Personen dargestellt werden, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und bedarf datenschutzrechtlich immer einer Rechtsgrundlage im Sinne des § 6 KDG (Kirchliches Datenschutzgesetz)

Ist diese nicht gegeben oder der Zweck der Veröffentlichung erfüllt, ist die Veröffentlichung rechtswidrig.

Rechtsgrundlage kann entweder eine Einwilligung sein oder die Erfüllung von Aufgaben im kirchlichen Interesse.

 

Die Einwilligung ist in aller Regel schriftlich einzuholen und zu dokumentieren. Dabei kann nicht vorausgesetzt werden, dass die Einwilligung unendlich gilt, sondern für eine Öffentlichkeitsarbeit im erwartbaren Rahmen. Bei Minderjährigen ist u.a. zu bedenken, dass eine Einwilligung der Sorgeberechtigten zeitlich nur beschränkt gelten kann, maximal jedoch bis zur Volljährigkeit der abgebildeten Kinder.

Als kirchliches Interesse ist die Verkündigung und die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit zu sehen. Hierbei ist zu beachten, dass die Veröffentlichung von Fotos/Videos, auf den Personen abgebildet sind, zeitlich und mengenmäßig auf das notwendige Maß zu beschränken ist. Anhaltspunkt hierfür ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Schutzinteresse der abgebildeten Personen (besonders Minderjähriger) und nicht das Interesse der Kirchengemeinde oder einzelner Mitarbeiter/innen. Das Führen von Fotoarchiven mit Personenbildern im Internet steht diesen Grundsätzen entgegen und soll unterbleiben. Das trifft auch für Video- und Tonaufnahmen zu.

 

Betroffene (abgebildete) Personen können sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren (§ 48 KDG), wonach eine eingehende Überprüfung des Katholischen Datenschutzzentrums folgt. Weiterhin können die betroffenen Personen ihre Betroffenenrechte geltend machen und z.B. ein Auskunftsersuchen stellen, was nicht unerheblichen Aufwand für die Kirchengemeinde auslösen kann.

 

Die Abbildung von Personen ist aber auch urheberrechtlich geregelt im Kunsturhebergesetz (KUG). Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden (§ 22 KUG). Diese Einwilligung kann auch vertraglich geregelt werden (Model Release), was aber im Bereich der pfarrlichen Öffentlichkeitsarbeit selten der Fall ist.

Von der Einwilligung gibt es die in § 23 KUG bezeichneten Ausnahmen (Bildnisse der Zeitgeschichte, Person ist Beiwerk, Versammlung, Aufzüge und ähnliche Veranstaltungen, bei denen der Abgebildete teilgenommen hat, Kunstwerke). Zuwiderhandlungen sind mit Strafen (§ 33 KUG) und Auflagen (§ 37 KUG) belegt.

Ansprechpartner
im Bistum Fulda

Thomas Schreiner

Thomas Schreiner

Anwendungsverantwortlicher ChurchDesk